„Sie oder Ihr Kind können einen Anspruch auf Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung haben, wenn ADHS die gesellschaftliche Teilhabe einschränkt. Bei Kindern, Jugendlichen und jungen Volljährigen ist meist der Träger der Eingliederungshilfe zuständig, wenn neben ADHS auch noch eine geistige oder körperliche Behinderung besteht, z.B. eine Epilepsie.“
Das Angebot
Eingliederungshilfe nach SGB IX soll Menschen mit Behinderungen ein gleichberechtigtes und selbstbestimmtes Leben ermöglichen (familienratgeber.de).
Für erwachsene ADHS-Betroffene kann das bedeuten, dass sie z.B. am Arbeitsplatz Assistenz erhalten, Unterstützung beim Wohnen (betreutes Einzelwohnen) bekommen oder Hilfen für die Freizeit und soziale Kontakte nutzen können.
Auch spezielle Bildungsangebote oder berufliche Teilhabeleistungen (etwa eine unterstützte Umschulung) fallen darunter.
Diese Hilfen kommen zum Tragen, wenn ADHS als (drohende) Behinderung anerkannt ist und andere Leistungssysteme (Krankenkasse, Rentenversicherung) nicht greifen. Die Fachleute des Eingliederungshilfeträgers erstellen gemeinsam mit dem Betroffenen einen individuellen Teilhabeplan, der genau auf die persönlichen Bedürfnisse abstimmt ist. Ziel ist, dass man sein Leben – trotz Einschränkungen – möglichst selbstständig gestalten kann und voll an der Gesellschaft teilhat. Die Leistungen sind vielfältig: von medizinischer Reha über Hilfen zur Beschäftigung (z.B. Werkstatt für behinderte Menschen) bis zu sozialer Assistenz im Alltagbetanet.de.
Wichtig zu wissen: Seit 2020 muss man für diese Hilfen keinen finanziellen Eigenanteil mehr leisten – sie stehen allen Berechtigten offen, unabhängig vom Einkommen.
Zugangsvoraussetzungen
Voraussetzung ist in der Regel, dass neben ADHS entweder zusätzliche gesundheitliche Beeinträchtigungen bestehen oder die ADHS selbst so schwer ist, dass ohne Unterstützung keine gleichberechtigte Teilnahme am Leben möglich ist.
Anders als bei der Jugendhilfe zählt hier die finanzielle Situation nicht – seit 2020 ist die Eingliederungshilfe einkommens- und vermögensunabhängig (sie gehört nicht mehr zur Sozialhilfe).
Man stellt den Antrag bei dem für Eingliederungshilfe zuständigen Träger (in vielen Fällen das Sozialamt oder ein spezielles Teilhabeamt).
Dieser prüft, ob kein anderer Rehabilitationsträger vorrangig zuständig ist (z.B. Krankenkasse oder Rentenversicherung) und ob die angestrebten Teilhabe-Ziele mit den beantragten Hilfen erreichbar scheinen. Liegen alle Bedingungen vor, besteht ein Rechtsanspruch auf die erforderlichen Leistungen.
Verantwortliche Stelle
Träger der Eingliederungshilfe (Sozialamt bzw. zuständige Teilhabe-Behörde)
Weitere Informationen
- Eingliederungshilfeleistungen für Menschen mit Behinderungen - betanet
- Eingliederungshilfe | Familienratgeber
